Informationen zu Streiks

  1. Was ist der Unterschied zwischen Streik und Warnstreik?
  2. Was geschieht mit meinem Arbeitsverhältnis während eines Streiks? Kann ich wegen Streikteilnahme gekündigt werden?
  3. Erhalte ich mein Entgelt weiter?
  4. Wie wird die Entgeltkürzung wegen Streikteilnahme berechnet?
  5. Ergeben sich Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), das Urlaubsgeld oder die vermögenswirksamen Leistungen?
  6. Sind Streikgelder steuerpflichtig?
  7. Muss ich mich vor und nach einem (Warn)Streik aus- oder einstempeln?
  8. Wie wird die Arbeitszeit bei Streikteilnahme berechnet?
  9. Kann ich während einer Arbeitskampfmaßnahme Urlaub nehmen oder Arbeitsbefreiung bekommen?
  10. Was passiert, wenn ich während des Streiks krank werde? Was geschieht mit den Krankenbezügen während einer Arbeitskampfmaßnahme?
  11. Bin ich während eines Arbeitskampfs weiter krankenversichert?
  12. Dürfen sich Beamte an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen?
  13. Dürfen Beamte auf Arbeitsplätzen von Mitarbeitern eingesetzt werden, die streiken?
  14. Dürfen auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte streiken?
  15. Dürfen auch Auszubildende, Schülerinnen/Schüler, Praktikantinnen/Praktikanten streiken?
  16. Was ist eine Aussperrung?
  17. Darf ich während eines Streiks/einer Demonstration Arbeits- oder Dienstkleidung tragen?

 

1. Was ist der Unterschied zwischen Streik und Warnstreik?

 

Arbeitskämpfe jeglicher Art sind grundsätzlich erst nach Ablauf der Friedenspflicht rechtmäßig. Friedenspflicht besteht immer während der Laufzeit eines Tarifvertrags oder auch während Schlichtungs-verhandlungen. Zusätzlich müssen die Verständigungsmöglichkeiten zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft ausgeschöpft sein. Um in einen Streik treten zu können, müssen die Gewerkschaften oder die Arbeitgeberseite die Tarifverhandlungen förmlich für gescheitert erklärt haben. Ein Warnstreik ist dagegen auch schon während noch laufender Tarifverhandlungen möglich, wenn die Gewerkschaften der Auffassung sind, dass die Verhandlungen ohne diesen durch Warnstreik erhöhten Druck nicht zu einem Ergebnis führen werden. Während ein Streik regelmäßig unbefristet ausgerufen wird, ist ein Warnstreik befristet, d. h. schon zu Beginn des Warnstreiks wird der Arbeitgeberseite mitgeteilt, wann der Warnstreik wieder beendet sein wird.

Nach Beendigung eines Streiks oder Warnstreiks haben die Beschäftigten ihre Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen. Das gilt auch dann, wenn nach einem Warnstreik, der nicht einen gesamten Arbeitstag/eine gesamte Schichtlänge angedauert hat, nur noch kurze Zeit bis zum regulären Ende der Schicht/des Arbeitstags verbleibt.

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2. Was geschieht mit meinem Arbeitsverhältnis während eines Streiks? Kann ich wegen Streikteilnahme gekündigt werden?

 

Bei einer rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahme, d. h. einem gewerkschaftlich geführten Streik, handeln die Arbeitnehmer, die deshalb die Arbeit niederlegen, nicht arbeitsvertragswidrig. Das Arbeitsverhältnis wird durch die Arbeitskampfmaßnahme nicht aufgelöst oder beendet. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben, ruhen während der Dauer der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen (suspendierende Wirkung). So kann z. B. der Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass die Streikenden während des (Warn-)Streiks in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort bleiben.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer wegen dessen Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik nicht kündigen. Auch Abmahnungen sind in diesem Fall rechtswidrig. Es besteht zudem für Gewerkschaftsmitglieder die satzungsmäßige Pflicht, an einem rechtmäßigen von der Gewerkschaft ausgerufenen Streik teilzunehmen.

Auch Nichtmitglieder dürfen an gewerkschaftlich organisierten Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen. Sie erhalten jedoch weder Streikgeld durch die Gewerkschaft noch Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Treten nichtorganisierte Arbeitnehmer noch am Tag des Streikbeginns in eine Mitgliedsgewerkschaft des dbb ein, so erhalten sie im Regelfall ab Beitrittstag Streikgeld durch die Fachgewerkschaft.

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3. Erhalte ich mein Entgelt weiter?

 

Der Arbeitnehmer, der an einem Arbeitskampf teilnimmt und deswegen seine Arbeitsleistung einstellt, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Entgelt. Dies ergibt sich aus den §§ 275, 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Arbeitnehmer, die infolge einer Arbeitskampfmaßnahme nicht oder nur zu einem Teil beschäftigt werden können, obwohl sie voll arbeiten wollen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit. Das Gleiche gilt auch während einer rechtmäßigen Aussperrung oder Betriebs-/Dienststellenstilllegung durch den Arbeitgeber. Bei einer Aussperrung oder Betriebs-/Dienstellenstilllegung werden die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert, d. h. sie ruhen. Sollte die Aussperrung rechtswidrig sein, ist jedoch weiterhin der Anspruch auf Entgelt gegeben. Dies ergibt sich aus § 615 BGB in Verbindung mit den jeweiligen manteltariflichen Vorschriften. Arbeitnehmer, die vor einer Arbeitskampfmaßnahme an der Vorbereitung oder Durchführung der Urabstimmung oder Vorbereitung der Streikmaßnahme an sich beteiligt sind oder an dieser teilgenommen haben, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Entgelt für die dadurch ausgefallene Arbeitszeit.

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4. Wie wird die Entgeltkürzung wegen Streikteilnahme berechnet?

 

Die Höhe des monatlichen Entgelts wird stets ohne Rücksicht auf die Anzahl der jeweiligen Kalendertage berechnet. Die Kürzung des Entgelts wegen der ganztägigen Teilnahme an einem Warn- oder Vollstreik wird jedoch im Regelfall auf die Kalendertage bezogen, die dadurch ausgefallen sind. In § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L/TVöD wird die Zahlungsweise für das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile geregelt. Die Vorschrift greift ein, wenn für ganze Tage kein Anspruch auf Entgelt besteht. Dies ist immer bei ganztägigen Warn- oder Vollstreiks der Fall. In diesem Fall wird damit bei einer ganztägigen Arbeitskampfteilnahme der Anteil des Entgelts abgezogen, der diesem Kalendertag entspricht.

In jedem Fall gilt für die Einbehaltung von Entgelt wegen Arbeitskampfteilnahme die tarifvertragliche Ausschlussfrist von sechs Monaten (§ 37 TV-L/TVöD). Der Arbeitgeber darf nur bis zu sechs Monate nach dem Streiktag das Entgelt für den Streiktag einbehalten bzw. zurückfordern. Auch der Arbeitnehmer hat nur sechs Monate nach dem Streiktag Zeit, eventuell zu viel einbehaltenes Entgelt vom Arbeitgeber zurückzufordern.

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5. Ergeben sich Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), das Urlaubsgeld oder die vermögenswirksamen Leistungen?

 

Vermögenswirksame Leistungen und (soweit noch vorgesehen) das Urlaubsgeld werden nur gezahlt, wenn im Bezugsmonat für wenigstens einen Tag Arbeitsentgelt zusteht. Streikt ein Beschäftigter also einen ganzen Kalendermonat ohne Unterbrechung, so erhält er für diesen Monat keine vermögenswirksamen Leistungen und – wenn es sich um den Bezugsmonat handelt – auch kein Urlaubsgeld.

Die jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) errechnet sich gem. TVöD/TV-L aus dem Durchschnittsentgelt der Monate Juli, August und September. Hat ein Beschäftigter in diesen Monaten wegen Teilnahme an einem Arbeitskampf nicht an jedem Tag Entgelt erhalten, erfolgt nach den Vorgaben der Protokollerklärungen zu § 20 TVöD/TV-L eine Hochrechnung. Dies kann im Ergebnis zu einer geringfügigen Verringerung der Jahressonderzahlung führen. Steht infolge des Arbeitskampfs für einen vollen Kalendermonat kein Entgelt zu, so verringert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel. Befindet sich der Beschäftigte am 1. Dezember in einem Arbeitskampf, hat er trotzdem Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Für den Anspruch auf Jahressonderzahlung ist nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung, nicht auch die Entgeltzahlung.

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6. Sind Streikgelder steuerpflichtig?

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass keine Steuerpflicht für erhaltene Streikunterstützung (Streikgeld) besteht (Urteil vom 24. Oktober 1990, Aktenzeichen X R 161/88). Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass Streikunterstützungen auch im weitesten Sinne nicht als Gegenleistung eines Arbeitgebers für individuelle Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers anzusehen sind.

Streikgelder können danach auch nicht als Aufwandsentschädigungen betrachtet werden. Dies ist damit zu begründen, dass Streikgeld aufgrund der Satzung der jeweiligen Gewerkschaft gezahlt wird und den Zweck hat, den Streik nicht wegen Ausbleibens der Zahlung durch den Arbeitgeber scheitern zu lassen und die streikenden Arbeitnehmer in Not geraten.

Da in den Nachweisen für die Finanzämter durch die Arbeitgeber angegeben ist, dass Tage ohne Anspruch auf Entgelt wegen Teilnahme an einem Arbeitskampf vorhanden sind, fragen die Finanzämter des Öfteren nach, ob der Beschäftigte an diesen Tagen Ersatzleistungen erhalten hat. Streikgeld stellt keine steuer-pflichtige Ersatzleistung dar. Die Angabe des Erhalts von Streikgeld gegenüber dem Finanzamt erfolgt insofern nur informatorisch.

Streikgelder sind auch nicht sozialversicherungspflichtig.

 

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7. Muss ich mich vor und nach einem (Warn)Streik aus- oder einstempeln?

 

Die Gewerkschaften und die Arbeitgeberseite haben unterschiedliche Rechtsauffassungen bezüglich der Pflicht zur Betätigung von Zeiterfassungsgeräten vor- bzw. nach einem (Warn-) Streik.

Für den Normalfall, dass die Arbeitskampfmaßnahme den ganzen Arbeitstag (die ganze Schicht) andauert, besteht unbestritten keine Verpflichtung, für diesen Tag das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Bei ganztägigen Arbeitskampfmaßnahmen betreten die Streikenden im Regelfall das Dienstgebäude/den Betrieb gar nicht.

Nach Auffassung der Gewerkschaften müssensich Streikende auch bei auf einige Stunden beschränkten Streikmaßnahmen grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln“. Gestreikt wird immer während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt befindet sich jedoch in Freizeit und streikt damit nicht. Es reicht, wenn sich der Streikende mündlich „zum Streik“ abmeldet. Durch das Fernbleiben vom Arbeitsplatz nach dem gewerkschaftlichen Streikaufruf erklärt der Streikenden zudem konkludent, dass er am Streik teilnimmt. Der Arbeitgeber darf nicht mit Abmahnungen o. ä. drohen. Etwas anderes gilt nur, wenn vor Ort eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung vorhanden ist, die ein Ausstempeln, z. B. auch während eines Streiks ausdrücklich vorsieht.

Die Arbeitgeberseite hat diesbezüglich in den meisten Fällen eine andere Rechtsauffassung und bejaht ausdrücklich die Pflicht jedes Beschäftigten, sich vor Beginn und nach Ende eines Arbeitskampfs aus- bzw. einzustempeln. Dies wird überwiegend mit Dienst-/Betriebsvereinbarungen begründet, die regeln, dass sich die Beschäftigten beim Betreten oder Verlassen des Dienst-/Betriebsgebäudes ein- bzw. auszustempeln haben. In der Vergangenheit ist es von Arbeitgeberseite häufiger zur Androhung von Abmahnungen für Arbeitnehmer gekommen, die sich nicht aus- bzw. einstempeln.

Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als „Minus“ gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzubehalten, so zahlt die Fachgewerkschaft im Regelfall kein Streikgeld an den Streikenden. Er „streikt“ dann auf Kosten seiner erarbeiteten Gutzeit auf dem Arbeitszeit-/Gleitzeitkonto. Der dbb zahlt für diesen Fall auch keine Streikgeldunterstützung an die Fachgewerkschaft. Voraussetzung für den Erhalt von Streikgeldunterstützung durch den dbb ist immer der Nachweis des Entgeltabzugs bei dem Streikenden und der Nachweis, dass die Fachgewerkschaft deshalb Streikgeld an den Streikenden gezahlt hat.

 

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8. Wie wird die Arbeitszeit bei Streikteilnahme berechnet?

 

Bei Beschäftigten, die an gleitender Arbeitszeit teilnehmen, wird bei ganztägiger (Warn) Streikteilnahme auf die tägliche Sollarbeitszeit abgestellt, bei stunden-weiser (Warn) Streikteilnahme auf die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit. Das bedeutet, dass die zu erbringende Sollarbeitszeit um die Streikteilnahmezeiten verringert wird. Eine Belastung des Gleitzeitkontos ist damit ausgeschlossen. Ein Abbau des Zeitguthabens erfolgt nicht. Nur das Entgelt wird entsprechend der Streikteilnahmezeit gekürzt.

Bei Beschäftigten mit fester Arbeitszeit oder im Schichtdienst, wird die tatsächlich durch den (Warn-) Streik ausgefallene Arbeitszeit für die Berechnung zu Grunde gelegt. Auch hier wird die zu erbringende Sollarbeitszeit um die Streikteilnahmezeiten verringert.

 

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9. Kann ich während einer Arbeitskampfmaßnahme Urlaub nehmen oder Arbeitsbefreiung bekommen?

 

Einem streikenden Arbeitnehmer kann grundsätzlich kein Urlaub gewährt werden, da die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag während einer Arbeitskampfmaßnahme ruhen.

Die wirksame Geltendmachung des Urlaubs (auch bereits durch einen Urlaubsplan genehmigten Urlaubs) durch einen am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer setzt nach dem Bundesarbeitsgericht die Erklärung voraus, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des gewünschten Urlaubs nicht am Streik teilnehmen und auch während des danach noch andauernden Streiks die Arbeit wieder aufnehmen wird. Äußert sich der Arbeitnehmer nicht dahingehend, kann der (Rest-)Urlaub bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 20 TVöD/TV-L, § 47 BAT/-O, § 46 BMT-G/-O, §53 MTArb/-O wegen des Fristablaufs verfallen.

Will der Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme Urlaub nehmen, darf ihm dieser nicht mit der Begründung versagt werden, dass zunächst die liegengebliebene Arbeit aufzuarbeiten ist.

Befinden sich Arbeitnehmer beim Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme bereits im Urlaub, läuft dieser weiter. Ein vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme bewilligter Urlaub ist anzutreten. Der Arbeitgeber kann unter Umständen bereits genehmigten Urlaub während eines Streiks widerrufen. In diesem Fall muss er jedoch die evtl. entstehenden Stornokosten dem Arbeitnehmer ersetzen (vgl. hierzu das Bundesurlaubsgesetz).

 

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10. Was passiert, wenn ich während des Streiks krank werde? Was geschieht mit den Krankenbezügen während einer Arbeitskampfmaßnahme?

 

Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die alleinige Ursache für die Nichterbringung der Arbeitsleistung ist, besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 21, 22 TVöD/TV-L, §§ 37, 71 BAT, §37 BAT-O, §§ 34, 35 BMT-G/-O, § 42 MTArb/-O). Damit erhalten Beschäftigte, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme arbeitsunfähig erkranken und dies während des Arbeitskampfs noch sind, Entgeltfortzahlung.

Arbeitnehmer, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme arbeitsunfähig geworden sind, haben vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitskampfmaßnahme an keinen Anspruch mehr auf Krankenbezüge, wenn der Teil des Betriebes, in dem der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer arbeiten würde, durch den Arbeitskampf zum Erliegen kommt und der Arbeitnehmer auch ohne die Arbeitsunfähigkeit schon wegen der Arbeitskampfmaßnahme keinen Anspruch auf Entgelt hätte. In diesem Fall fehlt der notwendige kausale Zusammenhang zwischen der Krankheit und der Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit des Streikteilnehmers erst während der Arbeitskampfmaßnahme ein, besteht unter den gleichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Krankenbezüge. Der Anspruch besteht jedoch, wenn der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, nicht weiter am Streik teilnehmen zu wollen und seine Beschäftigung ohne die Erkrankung möglich wäre.

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer, denen kein Anspruch auf Krankenbezüge vom Arbeitgeber zusteht, haben einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber ihrer Krankenkasse, wenn sie pflichtversichert sind. Entsprechendes gilt gegenüber einer privaten Krankenversicherung, wenn der Krankenversicherungsvertrag entsprechend gestaltet ist. Die Krankenkasse zahlt jedoch erst ab Meldung der Arbeitsunfähigkeit.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach der Beendigung des Arbeitskampfs an, besteht wieder Anspruch auf Krankenbezüge, soweit die Bezugsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Bezugsfrist wird nicht um die Zeit verlängert, für die während einer Arbeitskampfmaßnahme kein Anspruch auf Entgelt bestand.

Entsprechendes gilt für Krankengeldzuschüsse.

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11. Bin ich während eines Arbeitskampfs weiter krankenversichert?

 

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während eines rechtmäßigen Arbeitskampfs bestehen, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbesteht (§192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dauert der rechtmäßige Streik mehr als einen Monat und erhält der Beschäftigte deshalb mehr als einen Monat kein Entgelt, so wird er mit „Meldegrund 35“ bei der gesetzlichen Krankenkasse abgemeldet.

 

Dies ist jedoch nur der Hinweis an die Krankenkasse, dass zwar keine Beiträge mehr an sie abgeführt werden, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch wegen rechtmäßigem Streik fortbesteht.

Die Mitgliedschaft von in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wird durch den Wegfall des Entgelts infolge eines Arbeitskampfs ebenfalls nicht berührt. Bei Arbeitnehmern, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, läuft die Versicherung unabhängig von der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme weiter.

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12. Dürfen sich Beamte an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen?

 

Beamte haben kein Arbeitskampfrecht und damit erst recht kein Streikrecht (BVerfGE 44, 249, 264; BVerwGE 73, 97,102). Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Arbeitgeber und dem Staat den Streik ausschließt (vgl. Art. 33 Grundgesetz). Vom Streikverbot werden auch Ersatzformen eines verschleierten Streikes („Bummel-streik“, „Dienst nach Vorschrift“, grundlose Krankmeldung) erfasst (BVerwGE 73, 97,102; BrOVG ZBR, 86,368)

Die Teilnahme eines Beamten an einem Streik stellt damit eine Dienstpflichtverletzung dar, die disziplinarrechtlich geahndet werden kann.

Im Übrigen dürfen Beamte angeordnete Mehrarbeit, z. B. im Rahmen von durch-zuführenden

Notdienstarbeiten, nicht verweigern. Sie sind gegebenenfalls auch zur Ableistung einer so genannten unterwertigen Tätigkeit verpflichtet. Beamte dürfen außerhalb von Notdienstarbeiten jedoch nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden und können dagegen gerichtliche Schritte einleiten.

Beamten steht es frei, sich in ihrer Pause oder Freizeit den Streikenden anzuschließen, um ihre Solidarität zu bekunden. Die Teilnahme an Demonstrationen außerhalb der Dienstzeit steht auch Beamten zu (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1994, Az. 1 D 48/92).

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13. Dürfen Beamte auf Arbeitsplätzen von Mitarbeitern eingesetzt werden, die streiken?

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anordnung des Dienstherrn zum Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen bei einem rechtmäßigen Streik für verfassungswidrig erklärt, solange hierfür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist. Solch eine gesetzliche Regelung gibt es bislang nicht. Ein Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ist somit nach wie vor rechtswidrig (BVerfG, DVBl 93, 545). Sieht eine Notdienstvereinbarung vor, dass auch Beamte zu Notdiensten eingesetzt werden können, so dürfen sie im Rahmen dieser Tätigkeit auch auf bestreikten Arbeitsplätzen ihre Arbeit verrichten.

Der Beamte kann jedoch z. B. aufgefordert werden, sich seine zu bearbeitenden Akten selbst aus der Poststelle abzuholen, wenn diese bestreikt wird (so genannte unterwertige Tätigkeit). Er darf jedoch nicht dazu eingesetzt werden, die Arbeit der Poststelle insgesamt, wie z. B. durch Sortieren oder Austragen der Post, zu übernehmen.

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14. Dürfen auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte streiken?

 

Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer der Mitgliedsgewerkschaften des dbb (oder einer anderen streikführenden Gewerkschaft) sind, können einem Streikaufruf des dbb oder einer seiner Mitgliedsgewerkschaften folgen. Das gilt auch für Beschäftigte, die in einer anderen Gewerkschaft organisiert sind (solidarische Teilnahme). Der zu erstreikende Tarifvertrag/Tarifabschluss kommt auch diesen „Außenseitern“ zugute.

Nicht in einer der Mitgliedsgewerkschaften des dbb organisierte Beschäftigte, die sich am Streik beteiligen, erhalten jedoch kein Streikgeld. Im Regelfall zahlen die Mitgliedsgewerkschaften des dbb jedoch ab dem Tag des Beitritts (auch noch während eines Streiks) volles Streikgeld an die neu eingetretenen Beschäftigten.

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15. Dürfen auch Auszubildende, Schülerinnen/Schüler, Praktikantinnen/Praktikanten streiken?

 

„Auszubildende dürfen jedenfalls dann zu kurzfristigen (Warn-)Streiks aufgefordert werden, wenn in Tarifverhandlungen Forderungen der Gewerkschaft nach verbesserten Ausbildungsbedingungen verhandelt werden. Mindestens unter diesen Voraussetzungen ist die Teilnahme von Auszubildenden an Arbeitskämpfen zulässig.“
Bundesarbeitsgericht vom 12.09.84 - AP Nr. 81 zu Artikel 9 Grundgesetz

Auszubildende, Schüler und Praktikanten haben nach der Rechtsprechung des BAG ebenfalls das Recht auf Streikteilnahme bei Arbeitskämpfen, in denen es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. Bezüglich ihrer Rechte und Pflichten sind sie wie Arbeitnehmer zu behandeln. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang, dass in einigen Ausbildungsgängen eine Höchstzahl an Fehlzeit/-tagen festgelegt ist, zu denen auch durch Arbeitskampf ausgefallene Zeiten zählen können.

An Tagen mit Berufsschulunterricht sollten Auszubildende nicht am Streik teilnehmen. Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht werden die Auszubildenden vom Ausbildenden freigestellt. Ein Streik – auch von Auszubildenden – richtet sich jedoch gegen den Arbeitgeber/Ausbilder. Dieser wird von einer Nichtteilnahme am Berufsschulunterricht jedoch nicht getroffen. Der Streikzweck – eine tarifvertragliche Regelung mit dem Streikgegner zu erreichen – kann damit nicht erreicht werden.

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16. Was ist eine Aussperrung?

 

Das zentrale Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers ist die Aussperrung. Hierunter versteht die Rechtsprechung die von einem oder mehreren Arbeitgebern planmäßig vorgenommene Nichtzulassung einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Arbeit unter Verweigerung der Entgeltzahlung. Sie dient in den überwiegenden Fällen dem Ziel, durch Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung der Arbeitnehmerseite einen Streik abzukürzen.

Die Aussperrung bedarf grundsätzlich eines Beschlusses des betroffenen Arbeitgeberverbandes. Über diesen Beschluss müssen die Gewerkschaften soweit in Kenntnis gesetzt werden, dass sie erkennen können, ob es sich um eine rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme der Arbeitgeberseite handelt. Wird dieser Beschluss den Gewerkschaften nicht mitgeteilt, so ist eine Aussperrung rechtswidrig. In diesem Fall bleibt der Entgeltanspruch der Beschäftigten erhalten.

Eine Aussperrung wird typischerweise nicht in dem Betrieb/der Verwaltung durchgeführt, wo ohnehin schon gestreikt wird. Die Aussperrung wird vielmehr in einem Betrieb/einer Verwaltung vorgenommen, der/die bisher nicht in den Arbeitskampf involviert ist, aber ebenfalls von der umstrittenen tarifvertraglichen Forderung betroffen ist.

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17. Darf ich während eines Streiks/einer Demonstration Arbeits- oder Dienstkleidung tragen?

 

Beschäftigte befinden sich während der Teilnahme an einem Streik oder an einer Demonstration nicht im Dienst. Insoweit kann es vor Ort arbeitsvertragliche Regelungen oder eine Dienst-/Betriebsvereinbarung geben, die das Tragen von Arbeits- und Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit regelt. Diese ist dann auch auf Fälle von Streik-/Demonstrationsteilnahme anzuwenden. Unter Umständen kann es auch landesbeamtenrechtliche Regelungen zum Tragen von Dienstkleidung von Beamten geben, die für die Teilnahme von Beamten an Demonstrationen einschlägig wären.

Ist die Arbeits- bzw. Dienstkleidung Eigentum des Arbeitgebers, so kann dieser das Tragen während Arbeitskampfmaßnahmen oder Demonstrationen untersagen. Aus versammlungsrechtlicher Sicht ist das Tragen von Dienstkleidung im Allgemeinen unproblematisch. Es muss nur sichergestellt sein, dass dich die Demonstranten von den

Einsatzkräften der Ordnungsbehörden unterscheiden. Dies kann bei Kundgebungsteilnehmern aus dem Polizeidienst z. B. so geschehen, dass diese über der Uniform ein

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Vorsitzender
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Mail: info(at)komba-solingen.de

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