10.11.2010

Neues Urteil des BAG: Volle Zeitzuschläge nach TVöD auch während des Bereitschaftsdienstes

Feuerwehr-Info 10/2010

Endlich besteht Rechtssicherheit - und zwar zu Gunsten der Beschäftigten im Rettungsdienst und den Werkfeuerwehren, die dem TVöD unterliegen! Höchstrichterlich wurde klargestellt, dass für die gesamte Arbeitszeit - egal ob Vollarbeitszeit oder Bereitschaftszeit - Anspruch auf Zeitzuschläge in voller Höhe besteht.

Bislang waren die Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TVöD lediglich bereit, abgesenkte Zeitzuschläge zu zahlen. Die strittige Rechtslage resultierte aus der Formulierung in § 8 Abs.1 TVöD, nach der Zeitzuschläge lediglich für die „tatsächliche Arbeitsleistung" zu zahlen sind. Die Arbeitgeber waren  fälschlicherweise  der Auffassung, dass Bereitschaftszeiten nicht voll als „tatsächliche Arbeitsleistung" anerkannt werden kann.

Doch dieser Auslegung zu Lasten der Beschäftigten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.07.2010 einen Riegel vorgeschoben. Es wurde klargestellt:

  • Es ist nicht erforderlich, dass in der zuschlagspflichtigen Zeit Vollarbeit geleistet wird.
  • Bereitschaftszeiten sind keine Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung.
  • Die Zuschläge sollen Erschwernisse durch ungünstige Arbeitszeiten ausgleichen, die unabhängig davon bestehen, ob es sich um Vollarbeit oder Bereitschaftszeit handelt.


Die komba begrüßt das Urteil, da es für die Beschäftigten mit einer finanziellen Besserstellung verbunden ist. Jetzt sind die Arbeitgeber in der Pflicht, die Ansprüche auszuzahlen. Soweit dies nicht „automatisch" erfolgt und die Beschäftigten noch keine Anträge gestellt haben, sollten die Ansprüche jetzt geltend gemacht werden. Dies kann grundsätzlich rückwirkend für sechs Monate erfolgen.

Köln,  09.11.2010

V.i.S.d.P.: Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft, Norbertstr. 3, 50670 Köln

Dateien:
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