06.10.2010

Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst

Jetzt Ansprüche wahren!

In letzter Zeit hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) immer wieder damit befasst, ob für nächtlichen Bereitschaftsdienst Anspruch auf Zusatzurlaub besteht.

Tarifvertraglich fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung. Ausgleichsregelungen bestehen zwar für Nachtarbeit und für die Ableistung von Wechselschicht. Bereitschaftsdienste liegen jedoch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und werden zusätzlich geleistet. Unserer Ansicht nach können Ansprüche jedoch auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gestützt werden. Hiernach hat der Arbeitgeber, sofern keine tarifvertraglichen Ansprüche bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden (Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr) eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag in Geld zu gewähren. Laut § 2 Abs. 5 ArbZG sind Nachtarbeiter Beschäftigte, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Nach verschiedenen Urteilen des BAG sind Bereitschaftsdienste voll zur Arbeitszeit zu zählen.

Zwar hat das BAG bereits in einigen Verfahren den § 6 Abs. 5 ArbZG direkt angewendet und auf die Ausgleichsregelungen für nächtliche Vollarbeit zurückgegriffen. Allerdings kann dies nicht unmittelbar auf die TVöD-Beschäftigten übertragen werden, da es in diesen Verfahren nicht um den TVöD, sondern um den BAT-Kirchliche Fassung ging. Letzterer wird lediglich über den Arbeitsvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung in das Arbeitsverhältnis einbezogen und stellt deshalb, im Gegensatz zum TVöD, keinen Tarifvertrag dar. Jedoch ist auch hier, wie im TVöD, keine ausdrückliche Regelung über Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst vorhanden. Deshalb entscheid das BAG, dass der betroffene Arbeitnehmer einen Ausgleich nach dem ArbZG erhalten muss. Leider hat das BAG in den Verfahren, in denen es um TVöD-Regelungen ging, bisher noch nicht durch Urteil entschieden. Zuletzt hatte es in zwei Verfahren am 13. August 2010 den Parteien einen Vergleich vorgeschlagen, der angenommen wurde. Insofern fehlt es zwar nach wie vor an einer höchstrichterlichen Rechtssprechung zum TVöD. Aus der Empfehlung des BAG zu einem Vergleich wird jedoch ersichtlich, dass das Gericht einen Anspruch nicht von vornherein für unwahrscheinlich hält. Auch lässt die Argumentation in anderen Verfahren, die vergleichbare Regelungen wie der TVöD hat, hoffen. Zurzeit laufen vor dem BAG noch Verfahren zu diesem Thema.

Deshalb empfiehlt die komba gewerkschaft nrw vorsorglich und zur Wahrung eventuell bestehender Ansprüche den Beschäftigten, die die Voraussetzungen erfüllen, den Zusatzurlaub gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend zu machen. Ein entsprechendes Musterschreiben ist diesem Flugblatt angehängt.    

Mittlerweile haben viele kommunale Arbeitgeberverbände ihren Mitgliedern geraten, entsprechende Anträge vorerst entgegenzunehmen und auf die laufenden Verfahren zu verweisen. Noch im Oktober will sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Frage befassen.

Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.

V.i.S.d.P.: Yvonne Zimmermann, komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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Udo Wegner

Mail: info(at)komba-solingen.de

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